§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der NEXXION-Solutions e.K. (nachfolgend „Auftragnehmer”) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde”). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB ist maßgeblich.
§ 2 Vertragspartner
Vertragspartner ist die NEXXION-Solutions e.K., Inhaber Nick Gerlach, Geschäftsanschrift wie im Impressum angegeben. Anfragen sind über die im Impressum genannten Kontaktwege zu richten.
§ 3 Leistungsspektrum
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen aus den folgenden Bereichen:
- IT-Support (remote und vor Ort)
- IT-Infrastruktur (Planung, Aufbau, Betrieb)
- Cybersecurity-Beratung und NIS2-Readiness-Checks
- KI-Integration und Prozess-Automatisierung
- Konzeption und Erstellung von Websites sowie Online-Präsenzen
- Lokale SEO-Leistungen
- Wartungsverträge und langfristige IT-Betreuung
- Interim Management (IT-Interimsleitung, Transformationsbegleitung, Krisenmanagement, Projektleitung) sowie Mandatsanbahnung
(2) Konkreter Leistungsinhalt, Umfang und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelangebot oder dem schriftlich geschlossenen Einzelvertrag (Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Wartungsvertrag o. ä.).
§ 4 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Angebote sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail genügt).
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Inhalte, Lizenzen und Ansprechpartner rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung.
(2) Der Kunde benennt eine fachlich entscheidungsbefugte Ansprechperson und stellt sicher, dass diese in zumutbarem Umfang für Rückfragen erreichbar ist.
(3) Verzögerungen aufgrund nicht oder verspätet erbrachter Mitwirkungsleistungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
§ 6 Termine und Fristen
(1) Terminzusagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. Streik, Lieferengpässe bei Drittanbietern, Cybersecurity-Vorfälle, Ausfall wesentlicher Drittsysteme) verlängern die Leistungsfristen entsprechend.
§ 7 Vergütung
(1) Es gilt die im jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot vereinbarte Vergütung. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die jeweils aktuellen Stundensätze des Auftragnehmers.
(2) Sämtliche Vergütungsangaben verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Aufwandsbasierte Leistungen werden minutengenau im 15-Minuten-Takt erfasst, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Aufstellungen werden auf Wunsch im Rahmen der Rechnungslegung übermittelt.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei Projekten mit längerer Laufzeit ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem erreichten Leistungsstand zu stellen.
(3) Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (insbesondere § 288 Abs. 2 BGB).
§ 9 Reise- und Fahrtkosten
(1) Vor-Ort-Einsätze außerhalb des regulären Einsatzgebietes werden, soweit nicht anders vereinbart, mit Fahrtzeit und Fahrtkosten gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Konkrete Sätze (z. B. km-Pauschale, Reisezeitanteile) ergeben sich aus dem Einzelvertrag oder einer separaten Aufstellung.
§ 10 Remote- und Vor-Ort-Leistungen
(1) IT-Leistungen werden — soweit fachlich sinnvoll — bevorzugt remote erbracht. Vor-Ort- Einsätze erfolgen nach gesonderter Vereinbarung.
(2) Bei Remote-Tätigkeiten stellt der Kunde die erforderliche technische Verbindung sicher und gewährt geeignete Zugriffsrechte. Verantwortlichkeit und Haftung des Kunden für die zu administrierenden Systeme bleiben unberührt.
§ 11 Projektleistungen und Festpreise
(1) Projektleistungen mit definiertem Leistungsumfang können zum Festpreis vereinbart werden. Die Leistungsbeschreibung ist verbindliche Grundlage des Festpreises.
(2) Leistungen, die über die vertraglich definierte Leistungsbeschreibung hinausgehen, werden nach Aufwand vergütet, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde (vgl. § 14).
§ 12 Wartungsverträge / laufende Betreuung
(1) Wartungsverträge regeln die laufende Betreuung von IT-Systemen einschließlich der vereinbarten Leistungen (z. B. Monitoring, Updates, Sicherheitsüberprüfungen, Endanwender-Support). Inhalte ergeben sich aus dem jeweiligen Wartungsvertrag.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung als monatliche Pauschale; nicht beanspruchte Pauschalleistungen werden nicht in Folgemonate übertragen.
§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung von Wartungsverträgen
(1) Wartungsverträge werden — soweit nicht anders vereinbart — auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Pauschalbeträgen oder einem Betrag, der den vereinbarten Gesamtbetrag von zwei Pauschalrechnungen erreicht, in Verzug ist.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 14 Änderungen und Change Requests
(1) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, prüft der Auftragnehmer diese und teilt die Auswirkungen auf Termine, Vergütung und sonstige Vertragsbedingungen schriftlich mit.
(2) Bis zur Verständigung über die Auswirkungen erfolgt die Leistungserbringung auf Grundlage der bestehenden Vereinbarung weiter; mehraufwandsrelevante Änderungen werden erst nach beiderseitiger Bestätigung umgesetzt.
§ 15 Abnahme bei Projektleistungen
(1) Bei werkvertraglichen Leistungen erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme durch den Kunden. Der Kunde wird die Abnahme nicht aus unwesentlichen Gründen verweigern.
(2) Erfolgt die Abnahme nicht binnen 14 Tagen nach Bereitstellung trotz schriftlicher Aufforderung, gilt das Werk als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel schriftlich gerügt wurden.
(3) Eine Inbetriebnahme oder produktive Nutzung des Werks ohne ausdrücklichen Vorbehalt steht der Abnahme gleich.
§ 16 Drittanbieter, Lizenzen, Hosting, Software
(1) Soweit zur Leistungserbringung Produkte, Dienste oder Lizenzen Dritter (z. B. Cloud- Anbieter, Hosting-Plattformen, SaaS-Tools, Software-Lizenzen) erforderlich sind, gelten ergänzend die Bedingungen der jeweiligen Drittanbieter.
(2) Drittkosten werden, soweit nicht anders vereinbart, an den Kunden weiterberechnet oder direkt zwischen Kunde und Drittanbieter abgerechnet. Verträge mit Drittanbietern kommen — soweit nicht anders vereinbart — direkt zwischen Kunde und Drittanbieter zustande.
§ 17 Kundendaten und Datensicherung
(1) Der Kunde bleibt für die ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine Backup- oder Datensicherungsleistung vereinbart wurde.
(2) Vor Eingriffen in produktive Systeme weist der Auftragnehmer den Kunden auf die Notwendigkeit aktueller Datensicherungen hin.
§ 18 Verfügbarkeit und Reaktionszeiten
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine bestimmten Verfügbarkeits- oder Reaktionszeiten. Eventuelle Servicelevel werden im jeweiligen Wartungsvertrag oder in einem separaten Service Level Agreement (SLA) definiert.
(2) Außerhalb regulärer Geschäftszeiten erbrachte Leistungen werden, soweit gesondert vereinbart, mit entsprechenden Aufschlägen vergütet.
§ 19 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Datenverlust (vgl. § 17), Folgeschäden und sonstige Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie.
§ 20 Gewährleistung
(1) Bei werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme beträgt, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Bei Dienstleistungen besteht die Pflicht zur fachgerechten Leistungserbringung; ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
(3) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen.
§ 21 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen — insbesondere geschäftliche Strategien, Konfigurationsdaten, Mandatsinhalte, Personaldaten und sicherheitsrelevante Informationen — vertraulich und nutzen sie ausschließlich zum vertraglich vorgesehenen Zweck.
(2) Diese Vertraulichkeitspflicht besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
§ 22 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Solange ein solcher Vertrag erforderlich, aber nicht abgeschlossen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betreffende Leistungserbringung auszusetzen.
§ 23 Nutzungsrechte
(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich geschützte Werke (insbesondere Quellcode, Designs, Texte, Konzepte, Automatisierungen) erstellt, erhält der Kunde an diesen mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht zum vertraglich vorgesehenen Zweck.
(2) Allgemein wiederverwendbare Bausteine, Frameworks, Bibliotheken, Templates und Standardkomponenten verbleiben beim Auftragnehmer; der Kunde erhält das einfache Recht, diese im Rahmen der erbrachten Leistung zu nutzen.
(3) Eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte oder eine kommerzielle Verwertung außerhalb des vertraglichen Zwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 24 Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden nur nach dessen vorheriger ausdrücklicher Zustimmung — z. B. mit Logo, Branche oder Projektbezeichnung — als Referenz zu nennen. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 25 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist — soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.